Wissen für Erben

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Wissen für Erben

Das sollten Sie wissen

Erben haften generell für sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Verstorbenen. 

Dazu zählen Raten für Haus und Auto ebenso wie Strom, Telefon, Arztrechnungen, Pflegedienste und Wohnungsmiete.

Erben haften für Verbindlichkeiten nicht allein mit dem geerbten Vermögen, sondern - bis auf Ausnahmen - sogar mit dem persönlichen Vermögen.

Welche Versicherungen hatte der Erblasser? 

Unfallversicherung: 
Stirbt der Versicherungsnehmer und steht nur er im Vertrag, endet die Versicherung mit dessen Tod. Falls allerdings noch ein Kind mitversichert ist, verlängert sich die Versicherung bis zur Volljährigkeit des Kindes beitragsfrei. Der neue Versicherungsnehmer wäre in solch einem Fall der gesetzliche Vertreter des Kindes. Der Todesfall muss allerdings schon innerhalb der ersten 48 Stunden nach dem Tod der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden.

Krankenversicherung: 
Auch die Krankenversicherung endet dann, wenn die versicherte Person stirbt. Die Beiträge zur Versicherung müssen dann noch bis zum Ablauf des Monats des Todesfalls entrichtet werden. Falls jedoch weitere Personen mitversichert waren, können sie den Vertrag übernehmen.

Haftpflichtversicherung: 
Stirbt der Versicherte, endet auch bei der Haftpflichtversicherung das Haftungsrisiko. Sie können sogar den Jahresbeitrag anteilsmäßig zurückfordern, wenn er bereits vorher überwiesen wurde. 

Hausratversicherung: 
Etwas anders läuft es bei einer abgeschlossenen Hausratversicherung. Denn der Hausrat ist noch bis zu zwei Monate nach dem Tod weiterversichert. 

Eine weitere Besonderheit: 
Falls ein Erbe das Haus oder die Wohnung unverändert übernimmt, tritt er automatisch in den vorhandenen Vertrag ein und übernimmt ihn. Kündbar wäre er dann nur durch Einhaltung der Kündigungsfrist. 

Rechtsschutzversicherung: 
Eine Rechtsschutzversicherung besteht sogar bis zum Ende des laufenden Versicherungszeitraums.

Kraftfahrzeugversicherung: 
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist nicht an den Verstorbenen, sondern an dessen Fahrzeug gebunden. Erbt jemand das Auto oder Motorrad, geht der Vertrag automatisch auf ihn über.

Kostenlose Information Hier klicken

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Erben haften generell für sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Verstorbenen. 

Dazu zählen Raten für Haus und Auto ebenso wie Strom, Telefon, Arztrechnungen, Pflegedienste und Wohnungsmiete.

Erben haften für Verbindlichkeiten nicht allein mit dem geerbten Vermögen, sondern - bis auf Ausnahmen - sogar mit dem persönlichen Vermögen.

Welche Versicherungen hatte der Erblasser? 

Unfallversicherung: 
Stirbt der Versicherungsnehmer und steht nur er im Vertrag, endet die Versicherung mit dessen Tod. Falls allerdings noch ein Kind mitversichert ist, verlängert sich die Versicherung bis zur Volljährigkeit des Kindes beitragsfrei. Der neue Versicherungsnehmer wäre in solch einem Fall der gesetzliche Vertreter des Kindes. Der Todesfall muss allerdings schon innerhalb der ersten 48 Stunden nach dem Tod der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden.

Krankenversicherung: 
Auch die Krankenversicherung endet dann, wenn die versicherte Person stirbt. Die Beiträge zur Versicherung müssen dann noch bis zum Ablauf des Monats des Todesfalls entrichtet werden. Falls jedoch weitere Personen mitversichert waren, können sie den Vertrag übernehmen.

Haftpflichtversicherung: 
Stirbt der Versicherte, endet auch bei der Haftpflichtversicherung das Haftungsrisiko. Sie können sogar den Jahresbeitrag anteilsmäßig zurückfordern, wenn er bereits vorher überwiesen wurde. 

Hausratversicherung: 
Etwas anders läuft es bei einer abgeschlossenen Hausratversicherung. Denn der Hausrat ist noch bis zu zwei Monate nach dem Tod weiterversichert. 

Eine weitere Besonderheit: 
Falls ein Erbe das Haus oder die Wohnung unverändert übernimmt, tritt er automatisch in den vorhandenen Vertrag ein und übernimmt ihn. Kündbar wäre er dann nur durch Einhaltung der Kündigungsfrist. 

Rechtsschutzversicherung: 
Eine Rechtsschutzversicherung besteht sogar bis zum Ende des laufenden Versicherungszeitraums.

Kraftfahrzeugversicherung: 
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Dazu zählen Raten für Haus und Auto ebenso wie Strom, Telefon, Arztrechnungen, Pflegedienste und Wohnungsmiete.

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Stirbt der Versicherungsnehmer und steht nur er im Vertrag, endet die Versicherung mit dessen Tod. Falls allerdings noch ein Kind mitversichert ist, verlängert sich die Versicherung bis zur Volljährigkeit des Kindes beitragsfrei. Der neue Versicherungsnehmer wäre in solch einem Fall der gesetzliche Vertreter des Kindes. Der Todesfall muss allerdings schon innerhalb der ersten 48 Stunden nach dem Tod der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden.

Krankenversicherung: 
Auch die Krankenversicherung endet dann, wenn die versicherte Person stirbt. Die Beiträge zur Versicherung müssen dann noch bis zum Ablauf des Monats des Todesfalls entrichtet werden. Falls jedoch weitere Personen mitversichert waren, können sie den Vertrag übernehmen.

Haftpflichtversicherung: 
Stirbt der Versicherte, endet auch bei der Haftpflichtversicherung das Haftungsrisiko. Sie können sogar den Jahresbeitrag anteilsmäßig zurückfordern, wenn er bereits vorher überwiesen wurde. 

Hausratversicherung: 
Etwas anders läuft es bei einer abgeschlossenen Hausratversicherung. Denn der Hausrat ist noch bis zu zwei Monate nach dem Tod weiterversichert. 

Eine weitere Besonderheit: 
Falls ein Erbe das Haus oder die Wohnung unverändert übernimmt, tritt er automatisch in den vorhandenen Vertrag ein und übernimmt ihn. Kündbar wäre er dann nur durch Einhaltung der Kündigungsfrist. 

Rechtsschutzversicherung: 
Eine Rechtsschutzversicherung besteht sogar bis zum Ende des laufenden Versicherungszeitraums.

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Wie funktioniert das mit dem Bankkonto im Erbfall?

Hinterlässt der Verstorbene gleich mehrere Erben, bereitet dessen Bankkonto meist große Probleme. 

Denn grundsätzlich darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen veranlassen oder Abhebungen vornehmen.  

Was bedeutet das in der Praxis?  

Theoretisch müssten demnach alle Miterben einen Überweisungsträger oder eine Auszahlungsanweisung unterschreiben. Das ist weder für die kontoführende Bank noch für die Erbengemeinschaft sinnvoll. Das größte Problem ist hierbei die Frage, wie die betreffende Bank erkennt wer zu einer Erbengemeinschaft gehört und wer nicht. 

Dieses Problem kann nur mit einem Erbschein aus der Welt geschafft werden. Wenn der Erbschein erteilt wurde, können Sie sich mit den anderen Erben auf einen Verwaltungsberechtigten einigen und diesen der Bank benennen. Das funktioniert nur bei einem guten Einvernehmen aller Beteiligten.

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Hinterlässt der Verstorbene gleich mehrere Erben, bereitet dessen Bankkonto meist große Probleme. 

Denn grundsätzlich darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen veranlassen oder Abhebungen vornehmen.  

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Theoretisch müssten demnach alle Miterben einen Überweisungsträger oder eine Auszahlungsanweisung unterschreiben. Das ist weder für die kontoführende Bank noch für die Erbengemeinschaft sinnvoll. Das größte Problem ist hierbei die Frage, wie die betreffende Bank erkennt wer zu einer Erbengemeinschaft gehört und wer nicht. 

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Hinterlässt der Verstorbene gleich mehrere Erben, bereitet dessen Bankkonto meist große Probleme. 

Denn grundsätzlich darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen veranlassen oder Abhebungen vornehmen.  

Was bedeutet das in der Praxis?  

Theoretisch müssten demnach alle Miterben einen Überweisungsträger oder eine Auszahlungsanweisung unterschreiben. Das ist weder für die kontoführende Bank noch für die Erbengemeinschaft sinnvoll. Das größte Problem ist hierbei die Frage, wie die betreffende Bank erkennt wer zu einer Erbengemeinschaft gehört und wer nicht. 

Dieses Problem kann nur mit einem Erbschein aus der Welt geschafft werden. Wenn der Erbschein erteilt wurde, können Sie sich mit den anderen Erben auf einen Verwaltungsberechtigten einigen und diesen der Bank benennen. Das funktioniert nur bei einem guten Einvernehmen aller Beteiligten.

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Welche Urkunden werden im Todesfall benötigt?

Zur Meldung an Behörden und Versicherungen brauchen Sie folgende Unterlagen:

Totenschein: 
Dieses Dokument erstellt der Haus- oder Notarzt direkt im Todesfall noch am Wohnort. Es wird der amtliche Todestag festgestellt. 

Sterbeurkunde: 
Erst wenn Sie den Totenschein vorlegen, bekommen Sie beim zuständigen Standesamt eine Sterbeurkunde.

Erbschein: 
Er wird beim Nachlassgericht beantragt. Einen Erbschein benötigen Sie dann, wenn Sie auf das Konto eines Verstorbenen zugreifen wollen.

Heiratsurkunde - Scheidungsurteil :
Waren Sie mit dem Verstorbenen verheiratet, benötigen Sie gegebenenfalls eine Heiratsurkunde oder das entsprechende Scheidungsurteil. 

Außerdem kann es vorkommen, dass man Sie um die Vorlage Ihres Personalausweises bittet.
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Wenn nicht jetzt, wann dann?
Sie können gerne noch warten, es wird dadurch nur nicht besser.

Die erbteilverkaufen.com führt keine Rechtsberatung durch. 
Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einer geeigneten Rechtsanwaltskanzlei.

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